Satzung

des Vereins GenerationenTreff Ulm/Neu-Ulm e.V.
(Amtsgericht Ulm, VR 516)
Fassung vom 22. November 2018

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „GenerationenTreff Ulm/Neu-Ulm e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen (e.V.).

(2) Sitz des Vereins ist Ulm/Donau.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist es, vor allem älteren Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere der Städte Ulm und Neu-Ulm sowie des Alb-Donau-Kreises und des Landkreises Neu-Ulm durch geeignete Unterstützung, Beratung und Anregung zu helfen, ein möglichst hohes Maß an Selbständigkeit und Selbstverantwortung in vertrauter Umgebung zu erhalten und drohender Vereinsamung entgegenzuwirken.

(3) Zu den Aufgaben des Vereins gehört hauptsächlich, aktiv und in eigener Verantwortung Möglichkeiten des Kontaktes und der Begegnung anzubieten, Veranstaltungen bildenden Charakters durchzuführen, in Kursen und Gruppen Bedürfnisse und Neigungen des älteren Menschen aufzunehmen und bürgerschaftliches Engagement zu realisieren und zu fördern. Ferner will er durch seine Aktivitäten zu besserem Verständnis unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen beitragen und zu seinem Teil Verantwortung für ein offenes und gedeihliches Miteinander übernehmen, indem er die Kommunikation zwischen den Generationen fördert und Impulse zur Überwindung vorhandener Barrieren gibt. In seiner Gruppenarbeit nimmt er Aufgaben der Erwachsenenbildung wahr.

(4) Der GenerationenTreff Ulm/Neu-Ulm e.V. ist im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 dieser Satzung auch Teil der kommunalen Altenarbeit in beiden Städten. Mit beiden Städten erfolgt eine enge Zusammenarbeit. Näheres regelt eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem GenerationenTreff Ulm/Neu-Ulm e.V. sowie der Stadt Ulm und der Stadt Neu-Ulm.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; soweit sie jedoch im Rahmen eines Vertrags für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Kostenersatz. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche Person, juristische Person und Personenvereinigung werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützt.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Stimmt der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht zu, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats verlangen, dass über seinen Aufnahmeantrag in der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmit-gliedern ernannt werden. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(4) Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der zu Beginn des Geschäftsjahres fällig ist. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
a) den Tod des Mitglieds, durch Beendigung bzw. Liquidation juristischer Personen und Personenvereinigungen,
b) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres,
c) Ausschluss. Der Ausschluss ist möglich bei vereinsschädigendem Verhalten eines Vereinsmitglieds. Über den Ausschluss mit sofortiger Wirkung entscheidet der Vorstand. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats verlangen, dass über seinen Ausschluss in der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen wird. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung über den Ausschluss in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 5)
b) der Vorstand (§ 6)
c) der Beirat (§ 7)

(2) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neugewählte Vorstand seine Wahl angenommen hat.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist darüber hinaus auch zuständig in folgenden Angelegenheiten:
a) Genehmigung des Haushaltsplans, Feststellung der Jahresrechnung, Entgegennahme von Geschäfts- und Revisionsberichten,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl oder Abberufung des Vorstandes,
d) Wahl oder Abberufung der Beiratsmitglieder (§ 7 Abs. 1 g),
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Wahl von Kassenprüfern,
g) Satzungsänderungen,
h) Vorstandsvergütung,
i) Auflösung des Vereins.

(3) Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben. Die Einladung der Mitglieder kann bei Vorliegen einer gültigen E-Mail-Adresse auch auf elektronischem Wege erfolgen.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

(5) Die Mitglieder und die Mitglieder des Beirats haben das Recht, sich gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu Wort zu melden. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen sind auf Antrag eines Mitglieds in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, die Abberufung des Vorstandes und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen jeweils der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

(8) Jedes Amt, jede Funktion, ist einzeln zu wählen. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so gilt in einem zweiten Wahlgang der/die Kandidat/in als gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Die Wahlen sind von einem/einer Wahlleiter/-in durchzuführen. Er/Sie wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, ist nicht Kandidat/-in und es sind ihm/ihr zwei Helfer/-innen beizustellen.

(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/-in und dem Vorstand zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die erste und zweite Stellvertretung. Sie sind je alleine vertretungsberechtigt. Im Fall der Verhinderung der/des Vorsitzenden vertritt die erste Stellvertretung und bei deren Verhinderung die zweite Stellvertretung den Verein.

(3) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden,
b) der ersten Stellvertreterin / dem ersten Stellvertreter,
c) der zweiten Stellvertreterin / dem zweiten Stellvertreter,
d) der Finanzreferentin/ dem Finanzreferenten,
e) der Schriftführerin / dem Schriftführer,
f) bis zu 12 Beisitzerinnen/Beisitzern.

(4) Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, wird diese Funktion zunächst durch Bestellung durch den Vorstand besetzt. In der nächsten Mitgliederversammlung ist für diese Funktion eine Nachwahl durchzuführen. Die Amtszeit bei Nachwahlen endet mit der Amtszeit des bestehenden Vorstands.

(6) Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Des Weiteren hat der Vorstand die Zuständigkeit des Beirats zu beachten. Der Vorstand ist berechtigt, sachkundige Personen hinzuzuziehen. Die Vorstandsarbeit kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln. Diese bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

(7) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) die Umsetzung der Empfehlungen des Beirats,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
d) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
e) den Jahresbeitrag vorzuschlagen,
f) die Aufnahme der einzelnen Mitglieder zu bestätigen,
g) den Ausschluss von Mitgliedern zu verfügen,

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(9) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren; das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch die Stellvertretung, sowie von dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen.

(10) Die Mitglieder der Vorstandschaft können für die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) vergütet werden. Die Entscheidung hierzu trifft ausschließlich die Mitgliederversammlung. Eine Entscheidung mit Rückwirkung ist nicht zulässig.

(11) Zur Arbeitsentlastung kann sich der Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung einer/eines haupt- oder nebenamtlichen Geschäftsführerin/Geschäftsführers bedienen. Dies bedarf jedoch der Zustimmung des Beirats.

§ 7 Beirat

(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a) dem Oberbürgermeister der Stadt Ulm oder dessen Vertreter,
b) dem Oberbürgermeister der Stadt Neu-Ulm oder dessen Vertreter ,
c) jeweils einem Mitarbeiter der Sozialverwaltung der Städte Ulm und Neu-Ulm, welche für die Zusammenarbeit der Städte mit dem GenerationenTreff Ulm/Neu-Ulm e.V. durch die Städte zu bestimmen sind,
d) je einem Vertreter der Fraktionen des Gemeinderates der Stadt Ulm,
e) je einem Vertreter der Fraktionen des Neu-Ulmer Stadtrats,
f) einem Vertreter der Universität Ulm,
g) sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitgliedern.
Vorstandsmitglieder (§ 6 Abs. 3) können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

(2) Die nach Abs. 1 lit. g) zu wählenden Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.

(3) Den Vorsitz im Beirat haben im jährlichen Wechsel der Oberbürgermeister der Stadt Ulm oder dessen Vertreter und der Oberbürgermeister der Stadt Neu-Ulm oder dessen Vertreter inne.

(4) Der Beirat wird von dessen Vorsitzender/Vorsitzendem oder Stellvertreterin/Stellvertreter schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu den Sitzungen einberufen. Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens 4 Beiratsmitglieder die Einberufung verlangen. Die Vorstandsmitglieder des Vereins nehmen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Beschlussvorlage nicht angenommen.

(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung, die sich der Beirat geben kann.

(6) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere personeller und finanzieller Art zu beraten, sowie über die konzeptionelle Arbeit des GenerationenTreffs zu wachen. Der Abschluss, die Aufhebung und die Kündigung von Arbeitsverträgen sowie die Bestellung einer haupt- oder ehrenamtlichen Geschäftsführung durch den Vorstand bedürfen der Genehmigung durch den Beirat. Der vom Vorstand aufgestellte jährliche Haushaltsplan bedarf neben der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung auch der Zustimmung des Beirats. Der Beirat unterrichtet sich selbst in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand gegebenenfalls Vorschläge für die Geschäftsführung.

§ 8 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer. Der Kassenprüfung obliegen die Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des durch die Finanzreferentin/ den Finanzreferenten erstellten Jahresabschlusses. Die Amtszeit der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer entspricht der Amtszeit des Vorstands. Ein Vorstandsmitglied und dessen Familienangehörige können nicht Kassenprüferin/Kassenprüfer sein.

(2) Der Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung ist dem Beirat vorzulegen und bei der Mitgliederversammlung persönlich vorzutragen und danach die Entlastung zu empfehlen. Falls die Entlastung nicht zu empfehlen ist, muss dies begründet werden.

§ 9 Datenschutz

(1) Zur Bewältigung der Aufgaben des Vereins nutzt der Verein die elektronische Datenverarbeitung (EDV). Dies gilt insbesondere im Bereich der Mitgliederverwaltung, dem Einzug der Mitgliedsbeiträge und der Bekanntgabe von Informationen und Veranstaltungen.

(2) Bei der Geschäftsstelle des Vereins werden alle technischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes getroffen. Dennoch kann bei einer Veröffentlichung von personenbezogenen Mitgliederdaten im Internet ein umfassender Datenschutz nicht garantiert werden.

(3) Mit dem Aufnahmeantrag stimmt das Mitglied der Erfassung, der Speicherung und der Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch den Verein zu.

(4) Die Funktionsträger und die Mitarbeiter/-innen des Vereins sind verpflichtet, die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Landesdatenschutzgesetze Baden-Württemberg und Bayern zu beachten. Sie sind verpflichtet, ihren PC und die dort erfassten Daten vor dem Zugriff Dritter zu sichern.

(5) Die personenbezogenen Daten sind geschützt. Die Veröffentlichung von Jubiläen (Vereinszugehörigkeit, Geburtstag, etc.) sind nur mit Zustimmung (Einwilligungserklärung) des Vereinsmitgliedes zulässig; dies gilt auch für das Recht am eigenen Bild.

(6) Soweit ein Mitglied ein berechtigtes Interesse darlegt, darf die ihm auszuhändigende Mitgliederliste nur Name und Postanschrift der Mitglieder enthalten.

(7) Sollte die Weitergabe von Daten unvermeidbar sein (Dachverband, Gruppenversicherung, etc.), sind die Mitglieder jeweils über den Grund und den Umfang in Kenntnis zusetzen.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidierung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen im Verhältnis der Zuschussgewährung an die Stadt Ulm und an die Stadt Neu-Ulm, die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden haben.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 11 Schlussbestimmung

Diese Satzung (Satzungsneufassung) mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 22.11.2018 tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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pdf-download: Satzung_2018_HP